auch mit Beiwagen.
auch mit Beiwagen.
(keine eigene Fahrerlaubnisklasse)
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg
Fußnote 1)
Fußnote 1)
Fußnote 1)
Fußnote 1
Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.CE
in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
(außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/hgeführt werden, sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Staplerund andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
Fußnote 1): Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
Krankenkraftwagen,
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
Spezialisierte Verkaufswagen,
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
Leichenwagen und
Wohnmobile.
Dies gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h verlangt:
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
Beförderung von Fahrgästen
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt bzw. für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
Bei Ersterwerb:
Grundstoff: 12 Doppelstunden à 90 min
klassenspezifischer Stoff: 2 Doppelstunden à 90 min
Kein Mindestumfang; Ausbildung nach Anlage 3 der Fahrschülerausbildungsordnung
Bei Ersterwerb:
Grundstoff: 12 Doppelstunden à 90 min
klassenspezifischer Stoff: 4 Doppelstunden à 90 min
Bei Erweiterung von Klasse M
Grundstoff: 6 Doppelstunden à 90 min
klassenspezifischer Stoff: 2 Doppelstunden à 90 min
Grundausbildung:
Kein Mindestumfang; Ausbildung nach Anlage 3 der Fahrschülerausbildungsordnung
Überlandfahrten: 5 Stunden à 45 min
Autobahnfahrten: 4 Stunden à 45 min
Nachtfahrten: 3 Stunden à 45 min
Bei Ersterwerb:
Grundstoff: 12 Doppelstunden à 90 min
klassenspezifischer Stoff: 2 Doppelstunden à 90 min
Bei Erweiterung von Klasse M bzw. A1
Grundstoff: 6 Doppelstunden à 90 min
klassenspezifischer Stoff: 2 Doppelstunden à 90 min
Grundausbildung:
Kein Mindestumfang; Ausbildung nach Anlage 3 der Fahrschülerausbildungsordnung
Überlandfahrten: 5 Stunden à 45 min
Autobahnfahrten: 4 Stunden à 45 min
Nachtfahrten: 3 Stunden à 45 min
Bei Erweiterung von Klasse B
Grundstoff: 0 Doppelstunden à 90 min
klassenspezifischer Stoff: 0 Doppelstunden à 90 min
Grundausbildung:
Kein Mindestumfang; Ausbildung nach Anlage 3 der Fahrschülerausbildungsordnung
Überlandfahrten: 3 Stunden à 45 min
Autobahnfahrten: 1 Stunden à 45 min
Nachtfahrten: 1 Stunden à 45 mi
(nur bei Ersterwerb)
Bei Ersterwerb:
Grundstoff: 12 Doppelstunden à 90 min
klassenspezifischer Stoff: 2 Doppelstunden à 90 min
Bei Erweiterung von Kl. M, A1 bzw. B:
Grundstoff: 6 Doppelstunden à 90 min
klassenspezifischer Stoff: 4 Doppelstunden à 90 min
Grundausbildung:
Kein Mindestumfang; Ausbildung nach Anlage 3 der Fahrschülerausbildungsordnung
Überlandfahrten: 5 Stunden à 45 min
bei Vorbesitz A1: 3 Stunden à 45 min
Autobahnfahrten: 4 Stunden à 45 min
bei Vorbesitz A1: 2 Stunden à 45 min
Nachtfahrten: 3 Stunden à 45 min
bei Vorbesitz A1: 1 Stunden à 45 min
(nur bei Ersterwerb)
Bei Ersterwerb:
Grundstoff: 12 Doppelstunden à 90 min
klassenspezifischer Stoff: 2 Doppelstunden à 90 min
Bei Erweiterung von Kl. M, A1 bzw. B:
Grundstoff: 6 Doppelstunden à 90 min
klassenspezifischer Stoff: 4 Doppelstunden à 90 min
Grundausbildung:
Kein Mindestumfang; Ausbildung nach Anlage 3 der Fahrschülerausbildungsordnung
Überlandfahrten: 5 Stunden à 45 min
bei Vorbesitz A1: 3 Stunden à 45 min
Autobahnfahrten: 4 Stunden à 45 min
bei Vorbesitz A1: 2 Stunden à 45 min
Nachtfahrten: 3 Stunden à 45 min
bei Vorbesitz A1: 1 Stunden à 45 min
(nur bei Ersterwerb)
Wer einen Führerschein auf Probe hat und bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, dessen Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre. Die Verwaltungsbehörde wird bei diesen Auffälligkeiten ein Aufbauseminar anordnen, welches in einer dafür zugelassenen Fahrschule absolviert werden muss. Waren bei dem Verstoß Alkohol oder Drogen im Spiel, so wird ein besonderes Aufbauseminar angeordnet. Dieses Aufbauseminar wird von Diplom-Psychologen durchgeführt, die eine amtliche Anerkennung als Seminarleiter besitzen müssen.
Im Rahmen des Aufbauseminars werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und es werden Wege zur zukünftigen Vermeidung dieser Auffälligkeiten gesucht. Eine Nachschulung dauert 9 h, die normalerweise in 4 Blöcken zu je 135 min abgehalten werden. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung wird eine Fahrprobe mit dem Fahrlehrer aber ohne Prüfer absolviert. Diese Fahrprobe ist Thema der zweiten Sitzung. Die Teilnahmebescheinigung muss bei der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden.
Wer als Fahranfänger bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weiteren B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, der erhält eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, dass er innerhalb von zwei Monaten freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen kann. Damit erhält der Fahranfänger eine weitere Chance, an sich zu arbeiten und weitere Vorfälle zukünftig zu vermeiden. Durch die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung werden 2 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister erlassen.
Wer als Fahranfänger bereits eine schriftliche Verwarnung erhalten hat und nach Ablauf der gesetzten Frist von 2 Monaten bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weiteren B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens 3 Monate nach Abgabe des alten Führerscheins erteilt werden.
Als A-Verstöße gelten:
Unfallflucht
Nötigung
Vorfahrtverletzung mit Gefährdung eines Anderen
Verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften
Zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschreiten (PKW, Motorrad)
Zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit, an Kreuzungen und Einmündungen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen
Zu dichtes Auffahren
„Geisterfahren“ auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße
Rotlichtmissachtung
Fahren unter Alkoholeinfluss
Überholen im Überholverbot
Als B-Verstöße gelten:
Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs
Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrer beim Abbiegen
Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
Kennzeichenmissbrauch
Ungenügendes Absichern eines liegen gebliebenen Fahrzeugs mit Gefährdung Anderer
Verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen
Mit abgefahrenen Reifen fahren
Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus
Die Fahrschulkosten betragen exklusiv Verwaltungsgebühren 200,- € pro Kursteilnahme.
Jeder Kraftfahrer kann Punkte in der Verkehrssünderkartei löschen lassen. Für Dabei gilt es folgendes zu beachten:
Bei 1 – 8 Punkten kann er einmal innerhalb von fünf Jahren 4 Punkte abbauen, wenn er freiwillig ein Aufbauseminar für mehrfach auffällig gewordene Kraftfahrer besucht.
Bei 9 – 13 Punkten kann er einmal innerhalb von fünf Jahren 2 Punkte abbauen, wenn er freiwillig ein Aufbauseminar für mehrfach auffällig gewordene Kraftfahrer besucht.
Die beiden vorstehenden Regelungen gelten nicht für Fahranfänger auf Probe, bei denen aufgrund zweier weniger schwerwiegender Verstöße (B-Verstöße) oder einem schwerwiegenden Verstoß (A-Verstoß) ein Aufbauseminar von der Behörde angeordnet wurde. In einem solchen Aufbauseminar für Fahranfänger können keine Punkte getilgt werden. Außerdem kann nach Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger erst frühestens nach 5 Jahren freiwillig ein Aufbauseminar für mehrfach auffällig gewordene Kraftfahrer zum Punkteabbau gemacht werden.
Bei 8 – 13 Punkten muss die Fahrerlaubnisbehörde den Führerscheininhaber so früh als möglich informieren und verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar für mehrfach auffällig gewordene Kraftfahrer hinweisen.
Bei 14 – 17 erfolgt eine Anordnung der Behörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer innerhalb einer vorgegebenen Frist. Es werden ihm jedoch dafür keine Punkte erlassen. Wird die Teilnahmebescheinigung am Aufbauseminar nicht fristgerecht vorgelegt, muss die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Der Kraftfahrer muss darauf hingewiesen werden, dass die Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten entzogen wird und dass er freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen kann. Durch die Teilnahme an dieser verkehrspsychologischen Beratung kann der Kraftfahrer 2 Punkte abbauen.
Bei 18 Punkten muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Eine Neuerteilung darf frühestens nach einer Wartefrist von 6 Monaten erfolgen, beginnend mit dem Datum, an dem der Führerschein abgeliefert wird. Vor Neuerteilung ist in der Regel eine positive MPU erforderlich.
Zudem werden die Punkte gelöscht,
wenn dem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis wegen Erreichung von 18 Punkten oder mehr entzogen wurde,
wenn ein Gericht oder die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entzieht, weil der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist,
wenn von einem Gericht eine Sperre verhängt worden ist, innerhalb der eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf.
Die rechtzeitige und freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer oder einer verkehrspsychologischen Beratung lohnt sich somit doppelt.
Im Rahmen des Aufbauseminars werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und es werden Wege zur zukünftigen Vermeidung dieser Auffälligkeiten gesucht. Ein Aufbauseminar dauert 9 h, die normalerweise in 4 Sitzungen zu je 135 min abgehalten werden. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung wird eine Fahrprobe mit dem Fahrlehrer aber ohne Prüfer absolviert. Diese Fahrprobe ist Thema der zweiten Sitzung. Die Teilnahmebescheinigung muss bei der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden. Wenn die Teilnahmebescheinigung nicht innerhalb der gesetzten Frist bei der Verwaltungsbehörde vorgelegt wird entzieht die Verwaltungsbehörde den Führerschein.
Die Fahrschulkosten betragen exklusiv Verwaltungsgebühren 200, – € pro Kursteilnahme.
Führerscheinneulinge haben ein wesentlich höheres Unfallrisiko. Obwohl 18-24 jährige Fahranfänger ca. 12 % aller Führerscheininhaber ausmachen, sind sie an über 35 % der Unfälle mit tödlichem Ausgang schuld. Fahranfänger überschätzen oft ihr eigenes Fahrkönnen und beurteilen aufgrund mangelnder Erfahrung kritische Situationen oft falsch. Der Gesetzgeber unternimmt nun mit der zweiten Stufe der Fahrausbildung ab Januar 2004 den Versuch diesen Zustand zu ändern.
Das freiwillige Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF) wird in einem bis 2007 befristeten Versuch angeboten. Nur in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg wird das FSF bis auf weiteres nicht angeboten. Wie der Name schon sagt ist das FSF freiwillig. Die erfolgreiche Teilnahme verkürzt die normale Probezeit von 2 Jahren auf 1 Jahr und die verlängerte Probezeit von 4 Jahren auf 3 Jahre. Damit der Fahranfänger einen optimalen Schulungserfolg bei dem Fortbildungsseminar erzielt und gleichzeitig den vollen „Rabatt“ bei der Probezeit bekommt, sollte er etwa ein halbes Jahr nachdem er seinen Führerschein erhalten hat, mit dem Freiwilligen Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF) in der Fahrschule beginnen.
Das Freiwillige Fortbildungsseminare für Fahranfänger (FSF) gliedert sich in fünf verschiedene Teile, die in der Regel an fünf verschiedenen Tagen in einem Zeitraum von 2-8 Wochen absolviert werden. In allen Teilen des FSF – Kurses geht es um den Fahranfänger und sein Fahrverhalten.
a) Theorie
Die ersten drei Teile sind Gesprächsrunden und werden in Gruppen von 6 bis 12 Teilnehmern unter der Moderation eines speziell ausgebildeten Fahrlehrers durchgeführt. Themen sind die Erlebnisse des Fahranfängers im Straßenverkehr und Probleme, Wünsche und Ängste, die daraus resultieren.
b) Beobachtungs- und Übungsfahrt
Der vierte Teil des Fortbildungsseminars besteht aus einer Übungs- und Beobachtungsfahrt mit dem Fahrlehrer. In der Regel werden solche Übungs- und Beobachtungsfahrten mit dem Fahrschulauto in Gruppen mit 2 bis 3 Seminarteilnehmern zusammen mit einem Fahrlehrer durchgeführt. Jeder Teilnehmer fährt selbständig mindestens 60 min und hat die Möglichkeit Situationen zu (er-)fahren, die er selbst als kritisch erlebt hat oder wo er sich unsicher ist. Der Fahrlehrer wird zusammen mit den anderen Teilnehmern klären, was ihm an der Fahrweise des Fahranfängers auffällt und was möglicherweise besser gemacht werden könnte.
c) Sicherheitstraining
Im letzten Teil des Fortbildungsseminars wird der Umgang mit Gefahrensituationen im Verkehr trainiert. Das Sicherheitstraining findet in einer Gruppe unter Anleitung eines Moderators auf einem Sicherheitstrainingsplatz statt. Geübt wird das Verhalten im Grenzbereich, das sich im öffentlichen Straßenverkehr gar nicht oder nur schwer simulieren lässt, wie zum Beispiel Bremsen auf Glätte oder stark unterschiedlichem Straßenbelag oder Bremsen und Ausweichen vor einem Hindernis oder Kurventechnik und Slalomfahrt. Hier soll der Fahranfänger lernen sein Fahrkönnen richtig einzuschätzen und im Ernstfall auf der Straße richtig zu reagieren