INFO FÜHRERSCHEIN

FAHRERLAUBNISKLASSEN

KLASSE AM
Leichte zweirädrige Kleinkrafträder der Klasse L1e-B (Mopeds) mit
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
  • einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und
  • einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW
Dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e mit
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
  • Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder von nicht mehr als 500 cm3 (bei Selbstzündungsmotoren) und
  • einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW und
  • einer Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und
  • höchstens zwei Sitzplätzen einschl. Fahrersitz
Leichte vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e mit
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
  • Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder von nicht mehr als 500 cm³ (bei Selbstzündungsmotoren) und
  • einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW und
  • einer Masse in fahrbereitem Zustand < 425 kg,
  • höchstens zwei Sitzplätzen einschl. Fahrersitz
Klasse A1
Krafträder mit
  • Hubraum von nicht mehr als 125 cm³,
  • Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max.0,1 kW/kg,

auch mit Beiwagen.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
  • symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von bis zu 15 kW
Klasse A2
Krafträder mit
  • Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max.0,2 kW/kg,

auch mit Beiwagen.

Klasse A
Krafträder mit
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
  • auch mit Beiwagen.
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
  • Leistung von mehr als 15 kW
  • oder
  • mit symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
  • mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.
Klasse B mit Schlüsselzahl 96

(keine eigene Fahrerlaubnisklasse)

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
  • zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kgund nicht mehr als 4.250 kg

Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

Klasse BE

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg


Klasse C1E

Fußnote 1)

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3.500 kgund
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
  • Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.
Klasse C1E

Fußnote 1)

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3.500 kgund
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
  • Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.
Klasse C

Fußnote 1)

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit
  • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Klasse CE

Fußnote 1

Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.CE

Klasse D1
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und
  • Länge nicht mehr als 8 m, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Klasse D1E
Zugfahrzeug der Klasse D1

 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

Klasse D

Kraftfahrzeuge

(außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Klasse DE

Zugfahrzeug der Klasse D

in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg

Klasse T
  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

Klasse L
  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und

  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/hgeführt werden, sowie

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Staplerund andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und

  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern


Fußnote 1): Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

  1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,

  2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,

  3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,

  4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,

  5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,

  6. Krankenkraftwagen,

  7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,

  8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,

  9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,

  10. Spezialisierte Verkaufswagen,

  11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,

  12. Leichenwagen und

  13. Wohnmobile.

Dies gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h verlangt:

  • Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
  • Unter die Klasse AM fallende zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist
  • Mobilitätshilfen im Sinne der Mobilitätshilfenverordnung

Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:

  • Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/hund einer Breite über alles von maximal 110 cm.
  • Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).
  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

Beförderung von Fahrgästen

Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt bzw. für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

ANFORDERUNGEN

Mindestumfang der theoretischen Ausbildung

Bei Ersterwerb:

Grundstoff: 12 Doppelstunden à 90 min

klassenspezifischer Stoff: 2 Doppelstunden à 90 min

 

Mindestumfang der praktischen Ausbildung

Kein Mindestumfang; Ausbildung nach Anlage 3 der Fahrschülerausbildungsordnung

 

Benötigte Unterlagen

  • Sehtest
  • Passbild
  • Erste-Hilfe-Kurs

Mindestumfang der theoretischen Ausbildung

Bei Ersterwerb:

Grundstoff: 12 Doppelstunden à 90 min

klassenspezifischer Stoff: 4 Doppelstunden à 90 min

Bei Erweiterung von Klasse M

Grundstoff: 6 Doppelstunden à 90 min

klassenspezifischer Stoff: 2 Doppelstunden à 90 min

 

Mindestumfang der praktischen Ausbildung

Grundausbildung:

Kein Mindestumfang; Ausbildung nach Anlage 3 der Fahrschülerausbildungsordnung

Überlandfahrten: 5 Stunden à 45 min

Autobahnfahrten: 4 Stunden à 45 min

Nachtfahrten: 3 Stunden à 45 min

 

Benötigte Unterlagen

  • Sehtest
  • Passbild
  • Erste-Hilfe-Kurs

Mindestumfang der theoretischen Ausbildung

Bei Ersterwerb:

Grundstoff: 12 Doppelstunden à 90 min

klassenspezifischer Stoff: 2 Doppelstunden à 90 min

Bei Erweiterung von Klasse M bzw. A1

Grundstoff: 6 Doppelstunden à 90 min

klassenspezifischer Stoff: 2 Doppelstunden à 90 min

 

Mindestumfang der praktischen Ausbildung

Grundausbildung:

Kein Mindestumfang; Ausbildung nach Anlage 3 der Fahrschülerausbildungsordnung

Überlandfahrten: 5 Stunden à 45 min

Autobahnfahrten: 4 Stunden à 45 min

Nachtfahrten: 3 Stunden à 45 min

 

Benötigte Unterlagen

  • Sehtest
  • Passbild
  • Erste-Hilfe-Kurs

Mindestumfang der theoretischen Ausbildung

Bei Erweiterung von Klasse B

Grundstoff: 0 Doppelstunden à 90 min

klassenspezifischer Stoff: 0 Doppelstunden à 90 min

 

Mindestumfang der praktischen Ausbildung

Grundausbildung:

Kein Mindestumfang; Ausbildung nach Anlage 3 der Fahrschülerausbildungsordnung

Überlandfahrten: 3 Stunden à 45 min

Autobahnfahrten: 1 Stunden à 45 min

Nachtfahrten: 1 Stunden à 45 mi

 

Benötigte Unterlagen

  • Sehtest
  • Passbild
  • Erste-Hilfe-Kurs

(nur bei Ersterwerb)

Mindestumfang der theoretischen Ausbildung

Bei Ersterwerb:

Grundstoff: 12 Doppelstunden à 90 min

klassenspezifischer Stoff: 2 Doppelstunden à 90 min

Bei Erweiterung von Kl. M, A1 bzw. B:

Grundstoff: 6 Doppelstunden à 90 min

klassenspezifischer Stoff: 4 Doppelstunden à 90 min

 

Mindestumfang der praktischen Ausbildung

Grundausbildung:

Kein Mindestumfang; Ausbildung nach Anlage 3 der Fahrschülerausbildungsordnung

Überlandfahrten: 5 Stunden à 45 min

bei Vorbesitz A1: 3 Stunden à 45 min

Autobahnfahrten: 4 Stunden à 45 min

bei Vorbesitz A1: 2 Stunden à 45 min

Nachtfahrten: 3 Stunden à 45 min

bei Vorbesitz A1: 1 Stunden à 45 min

 

Benötigte Unterlagen

  • Sehtest
  • Passbild
  • Erste-Hilfe-Kurs

(nur bei Ersterwerb)

Mindestumfang der theoretischen Ausbildung

Bei Ersterwerb:

Grundstoff: 12 Doppelstunden à 90 min

klassenspezifischer Stoff: 2 Doppelstunden à 90 min

Bei Erweiterung von Kl. M, A1 bzw. B:

Grundstoff: 6 Doppelstunden à 90 min

klassenspezifischer Stoff: 4 Doppelstunden à 90 min

 

Mindestumfang der praktischen Ausbildung

Grundausbildung:

Kein Mindestumfang; Ausbildung nach Anlage 3 der Fahrschülerausbildungsordnung

Überlandfahrten: 5 Stunden à 45 min

bei Vorbesitz A1: 3 Stunden à 45 min

Autobahnfahrten: 4 Stunden à 45 min

bei Vorbesitz A1: 2 Stunden à 45 min

Nachtfahrten: 3 Stunden à 45 min

bei Vorbesitz A1: 1 Stunden à 45 min

 

Benötigte Unterlagen

  • Sehtest
  • Passbild
  • Erste-Hilfe-Kurs

(nur bei Ersterwerb)

WEITERBILDUNG

ASF = vorgeschriebenes Aufbauseminar für auffällig gewordene Fahranfänger

Wer einen Führerschein auf Probe hat und bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, dessen Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre. Die Verwaltungsbehörde wird bei diesen Auffälligkeiten ein Aufbauseminar anordnen, welches in einer dafür zugelassenen Fahrschule absolviert werden muss. Waren bei dem Verstoß Alkohol oder Drogen im Spiel, so wird ein besonderes Aufbauseminar angeordnet. Dieses Aufbauseminar wird von Diplom-Psychologen durchgeführt, die eine amtliche Anerkennung als Seminarleiter besitzen müssen.

Im Rahmen des Aufbauseminars werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und es werden Wege zur zukünftigen Vermeidung dieser Auffälligkeiten gesucht. Eine Nachschulung dauert 9 h, die normalerweise in 4 Blöcken zu je 135 min abgehalten werden. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung wird eine Fahrprobe mit dem Fahrlehrer aber ohne Prüfer absolviert. Diese Fahrprobe ist Thema der zweiten Sitzung. Die Teilnahmebescheinigung muss bei der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden.

Wer als Fahranfänger bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weiteren B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, der erhält eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, dass er innerhalb von zwei Monaten freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen kann. Damit erhält der Fahranfänger eine weitere Chance, an sich zu arbeiten und weitere Vorfälle zukünftig zu vermeiden. Durch die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung werden 2 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister erlassen.

Wer als Fahranfänger bereits eine schriftliche Verwarnung erhalten hat und nach Ablauf der gesetzten Frist von 2 Monaten bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weiteren B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens 3 Monate nach Abgabe des alten Führerscheins erteilt werden.

Als A-Verstöße gelten:

Unfallflucht

Nötigung

Vorfahrtverletzung mit Gefährdung eines Anderen

Verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften

Zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschreiten (PKW, Motorrad)

Zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit, an Kreuzungen und Einmündungen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen

Zu dichtes Auffahren

„Geisterfahren“ auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße

Rotlichtmissachtung

Fahren unter Alkoholeinfluss

Überholen im Überholverbot

Als B-Verstöße gelten:

Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs

Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrer beim Abbiegen

Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

Kennzeichenmissbrauch

Ungenügendes Absichern eines liegen gebliebenen Fahrzeugs mit Gefährdung Anderer

Verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen

Mit abgefahrenen Reifen fahren

Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus

Die Fahrschulkosten betragen exklusiv Verwaltungsgebühren 200,- € pro Kursteilnahme.

ASP = Punkteabbaukurse

Jeder Kraftfahrer kann Punkte in der Verkehrssünderkartei löschen lassen. Für Dabei gilt es folgendes zu beachten:

Bei 1 – 8 Punkten kann er einmal innerhalb von fünf Jahren 4 Punkte abbauen, wenn er freiwillig ein Aufbauseminar für mehrfach auffällig gewordene Kraftfahrer besucht.

Bei 9 – 13 Punkten kann er einmal innerhalb von fünf Jahren 2 Punkte abbauen, wenn er freiwillig ein Aufbauseminar für mehrfach auffällig gewordene Kraftfahrer besucht.

Die beiden vorstehenden Regelungen gelten nicht für Fahranfänger auf Probe, bei denen aufgrund zweier weniger schwerwiegender Verstöße (B-Verstöße) oder einem schwerwiegenden Verstoß (A-Verstoß) ein Aufbauseminar von der Behörde angeordnet wurde. In einem solchen Aufbauseminar für Fahranfänger können keine Punkte getilgt werden. Außerdem kann nach Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger erst frühestens nach 5 Jahren freiwillig ein Aufbauseminar für mehrfach auffällig gewordene Kraftfahrer zum Punkteabbau gemacht werden.

Bei 8 – 13 Punkten muss die Fahrerlaubnisbehörde den Führerscheininhaber so früh als möglich informieren und verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar für mehrfach auffällig gewordene Kraftfahrer hinweisen.

Bei 14 – 17 erfolgt eine Anordnung der Behörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer innerhalb einer vorgegebenen Frist. Es werden ihm jedoch dafür keine Punkte erlassen. Wird die Teilnahmebescheinigung am Aufbauseminar nicht fristgerecht vorgelegt, muss die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Der Kraftfahrer muss darauf hingewiesen werden, dass die Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten entzogen wird und dass er freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen kann. Durch die Teilnahme an dieser verkehrspsychologischen Beratung kann der Kraftfahrer 2 Punkte abbauen.

Bei 18 Punkten muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Eine Neuerteilung darf frühestens nach einer Wartefrist von 6 Monaten erfolgen, beginnend mit dem Datum, an dem der Führerschein abgeliefert wird. Vor Neuerteilung ist in der Regel eine positive MPU erforderlich.

Zudem werden die Punkte gelöscht,

wenn dem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis wegen Erreichung von 18 Punkten oder mehr entzogen wurde,

wenn ein Gericht oder die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entzieht, weil der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist,

wenn von einem Gericht eine Sperre verhängt worden ist, innerhalb der eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf.

Die rechtzeitige und freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer oder einer verkehrspsychologischen Beratung lohnt sich somit doppelt.

Im Rahmen des Aufbauseminars werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und es werden Wege zur zukünftigen Vermeidung dieser Auffälligkeiten gesucht. Ein Aufbauseminar dauert 9 h, die normalerweise in 4 Sitzungen zu je 135 min abgehalten werden. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung wird eine Fahrprobe mit dem Fahrlehrer aber ohne Prüfer absolviert. Diese Fahrprobe ist Thema der zweiten Sitzung. Die Teilnahmebescheinigung muss bei der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden. Wenn die Teilnahmebescheinigung nicht innerhalb der gesetzten Frist bei der Verwaltungsbehörde vorgelegt wird entzieht die Verwaltungsbehörde den Führerschein.

Die Fahrschulkosten betragen exklusiv Verwaltungsgebühren 200, – € pro Kursteilnahme.

FSF = Freiwilliges Fortbildungsseminar für Fahranfänger zur Verkürzung der Probezeit

Führerscheinneulinge haben ein wesentlich höheres Unfallrisiko. Obwohl 18-24 jährige Fahranfänger ca. 12 % aller Führerscheininhaber ausmachen, sind sie an über 35 % der Unfälle mit tödlichem Ausgang schuld. Fahranfänger überschätzen oft ihr eigenes Fahrkönnen und beurteilen aufgrund mangelnder Erfahrung kritische Situationen oft falsch. Der Gesetzgeber unternimmt nun mit der zweiten Stufe der Fahrausbildung ab Januar 2004 den Versuch diesen Zustand zu ändern.

Das freiwillige Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF) wird in einem bis 2007 befristeten Versuch angeboten. Nur in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg wird das FSF bis auf weiteres nicht angeboten. Wie der Name schon sagt ist das FSF freiwillig. Die erfolgreiche Teilnahme verkürzt die normale Probezeit von 2 Jahren auf 1 Jahr und die verlängerte Probezeit von 4 Jahren auf 3 Jahre. Damit der Fahranfänger einen optimalen Schulungserfolg bei dem Fortbildungsseminar erzielt und gleichzeitig den vollen „Rabatt“ bei der Probezeit bekommt, sollte er etwa ein halbes Jahr nachdem er seinen Führerschein erhalten hat, mit dem Freiwilligen Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF) in der Fahrschule beginnen.

Das Freiwillige Fortbildungsseminare für Fahranfänger (FSF) gliedert sich in fünf verschiedene Teile, die in der Regel an fünf verschiedenen Tagen in einem Zeitraum von 2-8 Wochen absolviert werden. In allen Teilen des FSF – Kurses geht es um den Fahranfänger und sein Fahrverhalten.

a) Theorie

Die ersten drei Teile sind Gesprächsrunden und werden in Gruppen von 6 bis 12 Teilnehmern unter der Moderation eines speziell ausgebildeten Fahrlehrers durchgeführt. Themen sind die Erlebnisse des Fahranfängers im Straßenverkehr und Probleme, Wünsche und Ängste, die daraus resultieren.

b) Beobachtungs- und Übungsfahrt

Der vierte Teil des Fortbildungsseminars besteht aus einer Übungs- und Beobachtungsfahrt mit dem Fahrlehrer. In der Regel werden solche Übungs- und Beobachtungsfahrten mit dem Fahrschulauto in Gruppen mit 2 bis 3 Seminarteilnehmern zusammen mit einem Fahrlehrer durchgeführt. Jeder Teilnehmer fährt selbständig mindestens 60 min und hat die Möglichkeit Situationen zu (er-)fahren, die er selbst als kritisch erlebt hat oder wo er sich unsicher ist. Der Fahrlehrer wird zusammen mit den anderen Teilnehmern klären, was ihm an der Fahrweise des Fahranfängers auffällt und was möglicherweise besser gemacht werden könnte.

c) Sicherheitstraining

Im letzten Teil des Fortbildungsseminars wird der Umgang mit Gefahrensituationen im Verkehr trainiert. Das Sicherheitstraining findet in einer Gruppe unter Anleitung eines Moderators auf einem Sicherheitstrainingsplatz statt. Geübt wird das Verhalten im Grenzbereich, das sich im öffentlichen Straßenverkehr gar nicht oder nur schwer simulieren lässt, wie zum Beispiel Bremsen auf Glätte oder stark unterschiedlichem Straßenbelag oder Bremsen und Ausweichen vor einem Hindernis oder Kurventechnik und Slalomfahrt. Hier soll der Fahranfänger lernen sein Fahrkönnen richtig einzuschätzen und im Ernstfall auf der Straße richtig zu reagieren